Gesetze / Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStDV§ 17 Abnehmernachweis bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
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Nach Gewicht
- BFH, 19.05.2010 – XI R 6/09(Sortenwechsel als sonstige Leistung - Anforderungen an den Nachweis der Kundenansässigkeit im Ausland gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b UStG 1993/1999)Zitiert von 3
- FG Baden-Württemberg, 14.11.2017 – 11 K 1102/15Zitiert von 3
- FG Rheinland-Pfalz, 11.08.2015 – 3 K 1637/13Zitiert von 2
- BGH, 23.02.2006 – I ZR 245/02Zitiert von 3
- BFH, 19.03.2014 – V B 26/13Nichtzulassungsbeschwerde - Nachweis innergemeinschaftlicher Lieferungen; Verfahrensfehler durch unterlassene AktenbeiziehungZitiert von 3
- BFH, 23.04.2009 – V R 84/07Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- FG Hessen, 12.04.2022 – 6 K 805/21Zitiert von 1
- FG Münster, 15.12.2020 – 5 K 1805/20 UZitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 18.02.2014 – 5 K 5235/12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 UStDV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
In den Fällen des § 6 Absatz 3a des Gesetzes hat der Beleg nach § 9 zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:
1.
den Namen und die Anschrift des Abnehmers sowie
2.
eine Bestätigung der Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates, die den Ausgang des Gegenstands der Lieferung aus dem Gemeinschaftsgebiet überwacht, dass die nach Nummer 1 gemachten Angaben mit den Eintragungen in dem vorgelegten Pass oder sonstigen Grenzübertrittspapier desjenigen übereinstimmen, der den Gegenstand in das Drittlandsgebiet verbringt.